Steiermark
Gegenstand der AbgabeDen Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch alssonstiger Wohnsitz vorliegt.AbgabepflichtigeAbgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.Ausnahmen von der AbgabepflichtAusgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.Höhe der AbgabeDie zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt:pro m2 Nutzfläche 7,00Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedesKalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich dieKalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehördebekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zuentrichten.InkrafttretenDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Verordnung Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Gegenstand der Abgabe
Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch alssonstiger Wohnsitz vorliegt.
Abgabepflichtige
Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt:
pro m2 Nutzfläche 7,00
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedesKalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich dieKalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehördebekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zuentrichten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Verordnung Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
12.12.2023
Text und Bilder aus: https://sankt-martin-im-sulmtal.gem2go.page
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