Steiermark
Gegenstand der Abgabe
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.(2) Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.(2) Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/lnhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche derWohnung wie folgt festgelegt:pro m2 Nutzfläche 7,00
Dauer der Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(2) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.
Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedesKalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich dieKalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehördebekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zuentrichten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Verordnung Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
12.12.2023
Text und Bilder aus: https://sankt-martin-im-sulmtal.gem2go.page
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