Bei der Benützung dieser Beförderungsmittel ist eine FFP2-Maske zu tragen: - Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte
- Massenbeförderungsmittel sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen: - Öffentliche Apotheken
- Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter
- Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz und dem Behinderteneinstellungsgesetz
- veterinärmedizinischen Dienstleistungen
- Notfall-Dienstleistungen
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
- Banken
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
Eine FFP2-Maske ist ebenso zu tragen in: - Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (also auch in Gemeindeämtern) bei Parteienverkehr für die Bediensteten und die Parteien.
Die Maskenpflicht für die Parteien besteht bei Betreten des Gemeindeamts. Sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (Trennwände, Plexiglaswände), besteht keine Maskenpflichtfür Bedienstete. Für Parteien besteht die Maskenpflicht dennoch wie bisher. - Baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss
- Einrichtungen zur Religionsausübung
- Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Für Mitarbeiter besteht am Arbeitsort in den oben genannten Bereichen grundsätzlich ebenfalls eine korrespondierende FFP2-Maskenpflicht. Anmerkung: Werden in einer Betriebsstätte, in der grundsätzlich keine FFP2-Maskenpflicht gilt, auch die oben aufgelisteten Waren oder Dienstleistungen angeboten, gilt in diesen "Mischbetrieben" eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht. |