Aktuelle Informationen bezüglich Corona

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Corona Maßnahmen ab 5. März:

Die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung liegt vor. Sie gilt ab 5. März bis voraussichtlich 2. April 2022 und regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.
 
 Ab 5. März gilt:  

  • Wegfall des 3-G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
  • Wegfall der Sperrstunde (Nachtgastronomie darf wieder öffnen)
  • FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen (z. B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
  • Wegfall der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
  • Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig

Arbeitsorte: 

  • Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil
  • FFP2-Maskenpflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden) 
  • 3-G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z. B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht


An diesen Orten ist weiterhin verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen:


Bei der Benützung dieser Beförderungsmittel ist eine FFP2-Maske zu tragen: 

  • Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte
  • Massenbeförderungsmittel sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken

Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen: 

  • Öffentliche Apotheken
  • Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter
  • Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von 
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz und dem Behinderteneinstellungsgesetz
    • veterinärmedizinischen Dienstleistungen
    • Notfall-Dienstleistungen
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten

Eine FFP2-Maske ist ebenso zu tragen in: 

  • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (also auch in Gemeindeämtern) bei Parteienverkehr für die Bediensteten und die Parteien.
    Die Maskenpflicht für die Parteien besteht bei Betreten des Gemeindeamts. Sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (Trennwände, Plexiglaswände), besteht keine Maskenpflichtfür Bedienstete. Für Parteien besteht die Maskenpflicht dennoch wie bisher. 
  • Baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss 
  • Einrichtungen zur Religionsausübung
  • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Für Mitarbeiter besteht am Arbeitsort in den oben genannten Bereichen grundsätzlich ebenfalls eine korrespondierende FFP2-Maskenpflicht.
 
 Anmerkung: 
 Werden in einer Betriebsstätte, in der grundsätzlich keine FFP2-Maskenpflicht gilt, auch die oben aufgelisteten Waren oder Dienstleistungen angeboten, gilt in diesen "Mischbetrieben" eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht.


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24.02.2022