Corona: die Rahmenbedingungen ab 12. Dezember im Überblick + Silvester

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Grundregeln  

2G überall außer am Arbeitsort (wegen "Lockdown für Ungeimpfte")

FFP2-Pflicht in alle in geschlossenen Räumen 


Ausgangsregelung 

Generell "Lockdown für Ungeimpfte" 

Verlassen des privaten

      Wohnbereichs unzulässig für Ungeimpfte und nicht Genesene ab 12 Jahren

      (Ausnahmen: für Ungeimpfte siehe unten und für schulpflichtige Kinder durch Corona-Testpass)

Zusätzlich  

Sperrstunde für sämtliches

      Gastgewerbe ab 23:00 Uhr (wobei in der Steiermark die Öffnung der der

      Gastronomie erst am 17. Dezember 2021 erfolgt)

Evaluierung der geschlossenen Nachtgastronomie bis 9. Jänner 2022


Öffentliche Orte  

FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen


Verkehrsmittel 

2G in Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen

FFP2-Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept für Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugsschiff


Kundenbereiche (Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen + körpernahe Dienstleistungen)  

2G in allen Kundenbereichen von Handel und Dienstleistungen (außer im Handel des täglichen Bedarfs)

FFP2-Pflicht

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept


Gastronomie und Beherbergungsbetriebe  

Öffnung in der Steiermark erst am 17. Dezember 2021


Sportstätten 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht in allgemein zugänglichen Bereichen (während Sport: keine Masken oder Abstandspflicht)

Kontaktdatenerhebungen, COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept in nicht-öffentlichen Sportstätten


Bei Trainings/Wettkämpfen/Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte


Freizeit- und Kultureinrichtungen  

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept

Generelles Verbot von Stehgastronomie

Generelles Verbot von Barbetrieb

Zutritt nur mit 2G FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz

Kontaktdatenerhebung


Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max. 25 Personen 


Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

  

Höchstgrenze: max. 2000 Personen 


Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Höchstgrenze: max 300 Personen 


Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max. 4000 Personen

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht


Ort der beruflichen Tätigkeit 

3G am Arbeitsplatz

FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen

Homeoffice-Empfehlung


Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe  

Generell: 

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept 

Mitarbeitende: 

2,5G am Arbeitsplatz (Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)

FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen 

Besuchende: 

Zutritt nur mit 2G+ (grundsätzlich PCR-Tests, Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)

FFP2-Pflicht

Besucherobergrenzen tgl. max. 2 Personen (wie im Lockdown)

Kontaktdatenerhebung


Zusammenkünfte   

Generell: 

Kontaktdatenerhebung

COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max. 25 Personen

      (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.) 

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max 2000 Personen

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht


Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max 300 Personen

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht


Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max 4000 Personen

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht


Gelegenheitsmärkte  

Generell: 

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept 

Reiner Verkaufsmarkt: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept 


Kirtagsähnliche Gelegenheitsmärkte: 

Zutritt nur mit 2G

FFP2-Pflicht

Höchstgrenze: max 300 Personen gleichzeitig

ab 50 Personen: Anzeigepflicht

ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Kontaktdatenerhebung


Ausnahmen für Ungeimpfte: 

Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). 

Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. 

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum 

zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten 

zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens 

für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist 

zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.) 

zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden) 

zur Teilnahme an Wahlen 

zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen

zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften  

Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe (diese dürfen von allen Personen betreten werden):

öffentliche Apotheken,

Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,

Drogerien und Drogeriemärkte,

Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,

Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,

Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,

Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

veterinärmedizinische Dienstleistungen,

Verkauf von Tierfutter,

Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,

Notfall-Dienstleistungen

Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,

Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,

Banken,

Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,

den öffentlichen Verkehr,

Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,

Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,

Abfallentsorgungsbetriebe,

KFZ- und Fahrradwerkstätten,

die Abholung vorbestellter Waren (Click&Collect) – Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.

Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie

Begräbnisse,

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz

Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind

unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)

Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit

Zusammenkünfte im Spitzensport 

Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung

Zusammenkünfte, die vom oder im Auftrag des AMS als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden sowie

sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen und zu beruflichen Abschlussprüfungen

Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten

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Corona: Keine Silvester-Partys, Einschränkungen bei Events


Angesichts der bevorstehenden Omikron-Welle schärft Österreich bei den Corona–Regeln neuerlich nach. Nach den Weihnachtsfeiertagen (ab 27. Dezember) wird die Gastronomie-Sperrstunde auf 22 Uhr vorverlegt, das gilt auch zu Silvester. Die maximale Teilnehmerzahl bei Events wird auf 2.000 beschränkt und auch das mit Auflagen. Aus Variantenstaaten wie Großbritannien kann man nur mit drittem Stich ohne Quarantäne einreisen. Ob das ausreicht, wird kommende Woche neu bewertet.

Verkündet wurden diese Maßnahmen erstmals nicht mehr von der Regierung, die gemeinsam mit den Landeshauptleuten tagte, sondern von der Generaldirektorin für die Öffentliche Gesundheit, Katharina Reich, die an der Spitze des neuen Beratungsgremiums Gecko steht. Wie sie bei einem Pressestatement betonte, seien die Vorschläge der Gruppe von Bund und Ländern einhellig angenommen worden.

Nächste Woche neuerliche Beratungen

Inwieweit die verkündeten Maßnahmen ausreichen oder es noch zusätzlicher Schritte bedarf, wird nächste Woche in einer neuerlichen Gecko-Sitzung beraten. “Wir fahren auf Sicht”, sagte Reich zur Frage nach einem allfälligen neuerlichen Lockdown für alle sowie nach dem Vorgehen in der Zeit nach den Weihnachtsferien. Die Prognosen würden nur einen gewissen Zeitraum umfassen: “Deswegen treffen wir uns nächste Woche noch einmal”, sagte sie.

Silvester-Feiern nur bis 22h

Zu allfälligen Silvester-Feierlichkeiten sagte Reich, man sei sich in der Gecko-Kommission einig, “dass wir Ihnen von Silvester-Feiern dringend abraten wollen. Feiern Sie im kleinen sicheren Kreis, lassen Sie sich testen”. Die 22 Uhr-Sperrstunde auch zu Silvester sei ein “wichtiges Signal”, um klarzumachen, dass nun “keine Zeit zum Feiern” sei.

An Zusammentreffen ohne zugewiesene Sitzplätze sollen künftig nur noch 25 Personen teilnehmen können – und zwar drinnen wie auch draußen, 2G gilt weiterhin. Bei zugewiesenen Plätzen können maximal 500 Personen zusammenkommen, wenn 2G gilt, maximal 1.000 bei 2G plus PCR-Test und höchstens 2.000 bei Drittstich plus PCR-Test. Dazu wird FFP2-Maske in allen diesen Settings anzulegen sein.

Bei der Einreise kommt man dem Tourismus etwas entgegen. Zwar werden Großbritannien, Norwegen, Dänemark und die Niederlande mit Wirkung 25. Dezember zu Virusvarianten-Gebieten erklärt, was zwingende Quarantäne bedeuten würde. Doch sind von dieser dreifach Geimpfte mit gültigem PCR-Test ausgenommen.

09.12.2021