Nichtraucherschutz im Gastgewerbe

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

 

Mit der Tabakgesetznovelle 2008 wurde das Rauchverbot auch auf die Gastronomie erstreckt. Die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie treten mit 1.1.2009 in Kraft.

 

Im Folgenden dürfen wir die wesentlichen Bestimmungen und Folgen des Gesetzes kurz zusammenfassen:

 

 

Ausnahmen

 

Das Tabakgesetz sieht folgende Ausnahmen vom Rauchverbot vor:

 

1.       -) für Betriebe mit 2 oder mehreren Räumlichkeiten – Extrazimmer

 

2.       -) für kleine Lokale mit nur einem Gastraum unter 50 m².

Hier kann der/die Inhaber/in frei entscheiden, ob das Lokal als Nichtraucher- oder Raucherlokal geführt wird. Dies muss entsprechend gekennzeichnet werden.

 

3.       -) für Ein-Gastraum-Lokale mit einer Fläche von 50 bis 80 m², bei welchen eine Raumteilung zwecks Schaffung eines Extrazimmers für rauchende Gäste aus bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

 

4.       Eine Übergangsfrist unter bestimmten Voraussetzungen gilt darüber hinaus für Ein-Gastraum-Lokale, wenn die Grundfläche des Gastraums mehr als 50 m² misst.

 

 

Behördenzuständigkeiten

    

Zuständige Behörde für die Beurteilung von Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft).   

Gemeinde:

 

Zuständig für die Feststellung, ob eine Raumabtrennung (zwecks Schaffung eines Raucherzimmers) zulässig ist oder nicht, ist in erster Instanz die Gemeinde. Betreffend die denkmalschutzrechtlichen Beurteilungen ist das Bundesdenkmalamt zuständig.

 

Die Gemeinde kann nicht generell Nachweise für die Unmöglichkeit einer Raumteilung ausstellen, sondern hat jedes einzelne konkret eingereichte Projekt auf seine Zulässigkeit hinsichtlich der baurechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

 

    

Geschlossene Veranstaltunge n

 

Das Rauchverbot gilt auch bei geschlossenen Veranstaltungen. Das Tabakgesetz nimmt geschlossene Veranstaltungen von den einschlägigen Bestimmungen des Nichtraucherschutzes nicht aus. Davon betroffen sind beispielsweise Familien (Taufen, Hochzeiten usw.) und Betriebs- ebenso wie Vereinsfeiern, die in Räumen eines Gastgewerbebetriebs oder auch in Räumen öffentlicher Orte (z.B. Weihnachtsfeier der Belegschaft in einem Amtsgebäude) stattfinden.

 

Rauchverbot bei Zeltfesten

 

Wenn die Veranstaltung nicht in ortsfesten Räumen im Sinne des Tabakgesetzes stattfinden, gilt das Rauchverbot nicht. Aufgestellte Zelte gelten in der Regel nicht als ortsfest.

 

 

Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen

 

Auch Veranstaltungen wie z.B. Feuerwehrfeste, Bälle, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen usw. unterliegen dem Rauchverbot, wenn sie in ortsfesten geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden und öffentlich zugänglich sind.

 

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und stehen Ihnen für etwaige Fragen gern zur Verfügung.

 

12.12.2008